EGALIM ist die Abkürzung für das
“Loi n° 2018-938 du 30 octobre 2018 pour l’équilibre des relations commerciales dans le secteur agricole et alimentaire et une alimentation saine, durable et accessible à tous.”
oder, auf Deutsch, das
„Gesetz Nr. 2018-938 vom 30. Oktober 2018 für die Ausgewogenheit der Handelsbeziehungen im Agrar- und Lebensmittelsektor und gesunde, nachhaltige und zugängliche Lebensmittel für alle“.
Der Titel lässt vermuten, dass das Gesetz nichts mit Bioziden zu tun hat, aber dem ist nicht so. Artikel 76 dieses Gesetzes verbietet nämlich
- Werbung und Selbstbedienungsverkäufe für bestimmte Biozidkategorien an die breite Öffentlichkeit
- sowie Handelspraktiken (Rabatte und Preisnachlässe) für bestimmte Biozidkategorien an die breite Öffentlichkeit.
Zwei Verordnungen wurden bereits veröffentlicht. Die erste Verordnung (Nr. 2019-642 vom 26. Juni 2019) verbietet Preisnachlässe und Rabatte für Biozidprodukte der Produktarten 14 (Rodentizide) und 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte zur Bekämpfung anderer Arthropoden). Also – ein Produkt, ein Preis.
Geraniol ist ein alter Wirkstoff, der sowohl unter PT 18 als auch PT 19 (Repellentien und Lockstoffe) fällt, und Repellentien fallen nicht in den Geltungsbereich von EGALIM! Das ist eine gute Nachricht. Jedoch muss deutlich auf dem Produkt angegeben werden, dass es sich um ein Repellent und nicht um ein Insektizid handelt.
Die zweite Verordnung (Nr. 2019-643, ebenfalls vom 26. Juni 2019) verbietet die Werbung für bestimmte Biozide an die breite Öffentlichkeit. An gewerbliche Nutzer gerichtete Werbung ist nicht verboten, jedoch müssen bestimmte Regeln befolgt werden.
Dies gilt für alle Biozidprodukte der Kategorien PT 14 und 18. Es gilt auch für Biozidprodukte der Kategorien PT 2 und 4, die als H400 und H410 eingestuft sind.
Das dritte Verbot (Verordnung Nr 2019-1052 vom 14. Oktober 2019) bezieht sich auf den Selbstbedienungsverkauf bestimmter Biozidprodukte:
- bei denen Resistenzen festgestellt oder vermutet werden,
- bei denen Fälle von ungewollten Vergiftungen gemeldet werden,
- die nicht Gegenstand einer vereinfachten Zulassung sind und die häufig unter Missachtung der Vorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verwendet werden, die in der Zulassung oder in der Gebrauchsanweisung des Herstellers stehen.
In der Praxis bedeutet dies, dass solche Biozidprodukte unter Verschluss gehalten werden müssen und der Kunde sich an einen Verkäufer wenden muss, um Zugang zu den betreffenden Biozidprodukten zu erhalten.
Repellentien auf Geraniolbasis werden im Selbstbedienungsverkauf erhältlich sein! Leider werden Insektizide auf Geraniolbasis nicht für den Selbstbedienungsverkauf erhältlich sein.
Eine weiterer Verordnung wird auf Anraten der ANSES (l'Agence nationale chargée de la sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail – Nationale Agentur für Lebensmittel-, Umwelt- und Arbeitsschutz) zu den Kriterien veröffentlicht, die für die Identifizierung der betreffenden Biozidprodukte anzuwenden sind.
Die ANSES schlägt die folgenden Kriterien vor, um zu bestimmen, ob Selbstbedienungsverkäufe verboten werden sollten:
- Produkte, die Wirkstoffe enthalten, für die Resistenzen festgestellt wurden,
- Produkte, die Wirkstoffe enthalten, für die schwere Vergiftungsunfälle oder Todesfälle gemeldet wurden,
- Produkte, die Wirkstoffe enthalten, deren Ersetzung gefördert werden sollte,
- Produkte, die aufgrund ihrer schwerwiegenden lokalen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (Hautverätzung, Auswirkung auf die Augen, Hautsensibilisierung) eingestuft wurden, die bei der Bewertung des Zulassungsantrags sehr wahrscheinlich zu einer Einschränkung oder sogar einem Verbot der Verwendung durch die breite Öffentlichkeit führen werden,
- Produkte, die besonders besorgniserregende Beistoffe enthalten („Substances of Concern“).
Auf der Grundlage dieser Kriterien empfiehlt die ANSES, dass alle Rodentizide (Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren), Insektizide und Antifouling-Anstriche für Bootsrümpfe nicht mehr im Selbstbedienungsverkauf erhältlich sein sollten.
Dies ist noch ein Vorschlag und muss in eine Verordnung aufgenommen werden.
Es ist zu beachten, dass das EGALIM-Gesetz und seine Verordnungen auch für Biozidprodukte gelten, die nach Frankreich eingeführt werden.
Sollten die ANSES-Empfehlungen in Kraft treten, könnten sich die Umstände hinsichtlich von Produkten auf Geraniolbasis ändern.
Insektizide auf Geraniolbasis fallen weiterhin in den Geltungsbereich von EGALIM und alle Beschränkungen, einschließlich des Verbots des Selbstbedienungsverkaufs, gelten weiter, es sei denn, Geraniol kommt für die Aufnahme in die Liste der BPR-Anhang I, Wirkstoffe mit geringem Risiko, in Frage. Dies ist unwahrscheinlich, da die Hautsensibilisierung eines der Ausschlusskriterien im Rahmen dieses Anhangs I ist und Geraniol als Hautsensibilisator eingestuft wurde.
Auf Geraniol basierende Repellentien könnten in den Geltungsbereich von EGALIM fallen, da Produkte, die wegen ernster lokaler Auswirkungen wie Hautsensibilisierung eingestuft sind, auch für den Selbstbedienungsverkauf verboten werden. EGALIM gilt jedoch für Produkte und nicht für Wirkstoffe. Wenn also nachgewiesen werden kann, dass das Repellent nicht hautsensibilisierend ist, sollte es nicht in den Geltungsbereich von EGALIM fallen und der Selbstbedienungsverkauf erlaubt sein.